Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin schloss einen Arbeitsvertrag ab, wurde vor dem eigentlichen Beginn der Tätigkeit schwanger und teilte dies sogleich dem Arbeitgeber mit. Konkret ging es um eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die für einen Rechtsanwalt tätig werden sollte. Der Rechtsanwalt kündigte das Arbeitsverhältnis noch vor dem Datum der ursprünglich vorgesehenen Aufnahme der Tätigkeit der Schwangeren.
Die Rechtsfrage:
Durfte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen oder steht der Kündigung § 17 des Mutterschutzgesetzes entgegen?
Gilt § 17 des Mutterschutzgesetzes bereits vor der Arbeitsaufnahme?
§ 17 Absatz 1 Satz 1 MuSchG
Die Kündigung gegenüber eine Frau ist unzulässig
- während ihrer Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwöften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zusammengefasst:
Die Kündigung ist unzulässig.
Das Urteil ist im Volltext auf der Website des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht.
Termin buchen
Suchen Sie sich Ihren Wunschtermin aus und sprechen Sie mit mir per Telefon, Videotelefon oder vor Ort in meiner Kanzlei.