In diesem Artikel geht es um die Frage, ob ein Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne Weiteres kündigen kann, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeit noch garnicht aufgenommen hat. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht eine interessante Entscheidung getroffen, weche wir in diesem Beitrag beleuchten. Neben dieser Spezialfrage erläutern wir, welche Rechte Schwangere im Arbeitsverhältnis haben und wie spezialisierte Rechtsanwälte schwangere Arbeitnehmerinnen unterstützen können.
Schwangere haben besondere Rechte
Zentral hat der Gesetzgeber im Mutterschutzgesetz die wichtigsten Rechte von Schwangeren zusammengefasst. Arbeitgeber, die eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigen, haben zahlreiche Schutzvorschriften zu Gunsten der Schwangeren zu beachten. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen betrifft dabei unterschiedliche Bereiche von der Gestaltung des Arbeitsplatzes über das Verbot bestimmter Arbeitsformen, bis hin zu einem Nachtarbeitsverbot. Zentraler Bestandteil des Mutterschutzgesetzes sind ebenso die Mutterschutzfristen wie der Sonderkündigungsschutz zugunsten Schwangerer.
Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen
Schwangere genießen Sonderkündigungsschutz. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis einer Schwangeren durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht so einfach wirksam gekündigt werden kann. Geregelt ist dieses Kündigungsverbot in § 17 des Mutterschutzgesetzes. Während der Schwangerschaft, aber auch in bestimmten Situationen nach einer Fehlgeburt oder nach einer regulären Entbindung, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig.
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Das sollten Sie wissen:
Im Arbeitsrecht gibt es Fristen, die Sie auf keinen Fall verpassen dürfen.
Der Sonderkündigungsschutz greift nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn ihm die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
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Greift der Sonderkündigungsschutz auch vor Arbeitsaufnahme?
§ 17 Abs. 1 S. 1 des Mutterschutzgesetzes erklärt eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft für unzulässig. Ob dieses Kündigungsverbot für alle Kündigungen gegenüber einer Schwangeren greift oder möglicherweise lediglich für solche Kündigungen greifen soll, die nach Arbeitsaufnahme erklärt werden, ergibt sich nicht aus der gesetzlichen Regelung.
Der Fall des Bundesarbeitsgerichts
Eine Arbeitnehmerin schloss einen Arbeitsvertrag ab, wurde vor dem eigentlichen Beginn der Tätigkeit schwanger und teilte dies sogleich dem Arbeitgeber mit. Konkret ging es um eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die für einen Rechtsanwalt tätig werden sollte. Der Rechtsanwalt kündigte das Arbeitsverhältnis noch vor dem Datum der ursprünglich vorgesehenen Aufnahme der Tätigkeit der Schwangeren.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Kündigungsverbot auch bereits vor Arbeitsaufnahme greift. Die Kündigung ist mithin unzulässig.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2022 zum Aktenzeichen 2 AZR 498/19 ist im Volltext auf der Website des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht.
Wie können Sie sich anwaltlich unterstützen lassen?
Als auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ist es uns ein Anliegen, dass Menschen ihre Rechte kennen und dann eine informierte Entscheidung darüber treffen können, wie sie mit ihrer Situation umgehen. Daher bieten wir eine kostenfreie Ersteinschätzung an, um Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen und unseren Gesprächspartnern die Möglichkeit zu geben selbst zu entscheiden, ob sie ihre Rechtsposition mit unserer Unterstützung durchsetzen möchten.
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