Erfolg auf ganzer Linie
Die Ausgangssituation
Amira Yildiz* wandte sich an uns, nachdem sie eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber erhalten hatte. Es handelte sich dabei um ein Unternehmen der Kies- und Betonbranche mit etwa 50 Mitarbeitern. Dem Unternehmen ging es wirtschaftlich gut und die Auftragslage war hervorragend.
Zum Zeitpunkt der Kündigung war Frau Yildiz erst zehn Monate im Unternehmen tätig. Zu Beginn wurde sie in einem externen Planungsbüro eingesetzt und nach kurzer Zeit von dort in einen anderen Bereich versetzt, nachdem ihre Leistungen angeblich nicht den Anforderungen entsprochen hatten. In diesem neuen Bereich war sie dann erfolgreich tätig.
Nachdem sie aus dem Urlaub zurückkehrte, teilte man Frau Yildiz mit, dass man ihre Stelle mit einem neuen Mitarbeiter besetzen wolle und sprach anschließend die Kündigung aus. Frau Yildiz fühlte sich ungerecht behandelt.
Unsere Vorgehensweise
Die Situation stellte sich nun wie folgt dar: Frau Yildiz wollte nicht mehr zu ihrem Arbeitgeber zurück, ein Arbeitslosengeldanspruch bestand aufgrund der kurzen Betriebszugehörigkeit auch nicht und zusätzlich stellte sich die Frage, ob ein juristisches Vorgehen gegen die Kündigung aufgrund der zu erwartenden Rechtsanwaltskosten überhaupt wirtschaftlich sinnvoll war.
Im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung verschafften wir uns einen Überblick über die Situation und beantworteten sämtliche Fragen von Frau Yildiz. Wir sichteten die zur Verfügung gestellten Unterlagen und prüften die Erfolgsaussichten eines Kündigungsschutzverfahrens. Diese stellten sich als gut dar, zumal es eine Abmahnung nicht gegeben hatte und auch ein gravierendes Fehlverhalten nicht ersichtlich war. Selbst betriebsbedingte Gründe für die Kündigung ließen sich zunächst nicht erkennen.
Damit Frau Yildiz trotz der entstehenden Rechtsanwaltskosten ihrer Rechte gelten machen konnte, trafen wir eine individuelle Vereinbarung hinsichtlich der Kosten.
Anschließend entwickelten wir eine Strategie für das Verfahren und erhoben Kündigungsschutzklage.
Die Umsetzung
Im Gütetermin ließ der Arbeitgeber mitteilen, dass er mit den Arbeitsleistungen von Frau Yildiz unzufrieden sei. Sie sei für den Job schlicht ungeeignet. Ein Problem habe auch dargestellt, dass es sich bei Frau Yildiz um eine Frau handele. Der Arbeitgeber stellte in Aussicht, die Kündigung jedoch „zurückzunehmen“, da es an einer für eine verhaltensbedingte Kündigung im Regelfall erforderliche Abmahnung fehlte.
Da Frau Yildiz bei dem Arbeitgeber ungern weiterarbeiten wollte, erweiterten wir unsere Strategie und kamen der Rücknahme der Kündigung zuvor, indem wir auf eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) klagten. Unserer Auffassung nach war die Äußerung des Arbeitsgebers nämlich diskriminierend im Sinne des AGG, es habe ein Problem dargestellt, dass es sich bei Frau Yildiz um eine Frau handele.
Daher verlangten wir eine Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern. Offenbar verärgerte dies den Arbeitgeber, so dass er nun eine fristlose Kündigung aussprach, die wir auch gerichtlich angriffen.
Das Ergebnis
In einem weiteren Gerichtstermin verständigten wir uns dann mit der Gegenseite ganz im Sinne von Frau Yildiz. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Grundlage der zweiten Kündigung und unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Weiter vereinbarten wir eine Abfindung in Höhe von 5.000 € und setzten durch, dass ihr zudem ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde.
Aufgrund der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses musste der Arbeitgeber zudem weitere vier Monatsgehälter an Frau Yildiz zahlen, außerdem hatte sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses unmittelbar Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Wartezeit erfüllt worden war.
Frau Yildiz war überglücklich, dass sich auch bei einem solch kurzen Arbeitsverhältnis dieses hervorragende Ergebnis erzielen ließ. Die Kompensation und das gute Zeugnis versetzten sie in die Lage, schnell eine neue Beschäftigung zu finden.
*Name wurde durch die Redaktion aus Datenschutzgründen geändert.