Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung – Synonyme?

Die Begriffe Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt klingen sehr ähnlich. Insbesondere von Arbeitnehmern werden Sie auch synonym verwendet. Viele Arbeitnehmer verwenden diese Begriffe synonym für die Zahlung, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers erbringt. Tatsächlich meinen die Begriffe jedoch ganz unterschiedliche Sachverhalte. Gemein ist Ihnen lediglich, dass Sie in Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt werden. Die Rechtsgrundlagen sind völlig unterschiedlich. Auch hat nicht jeder Arbeitnehmer Anspruch auf jede Zahlung. Was sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Begriffen, wann erhalten Sie welche Zahlung? Lesen Sie weiter, damit Sie auch erfahren, warum Sie möglicherweise am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Abgeltung längst verfallen geglaubter Urlaubsansprüche haben. Im folgendem Video gibt Ihnen Andreas Zechlin, Experte für Arbeitsrecht, weitere Infos.

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Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, während er Urlaub in Anspruch nimmt. Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte Leistung. Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach der durchschnittlichen Vergütung des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Übrigens hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub und damit auf Urlaubsentgelt. Das gilt auch für den so genannten Minijobber. Gerade im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen („Minijob“) versuchen einige Arbeitgeber zu verhindern, Urlaub überhaupt zu gewähren. Für den Arbeitnehmer ist das häufig problematisch, da es schwer fällt, einen solchen Anspruch während des laufenden Arbeitsverhältnisses aus der regelmäßig schwachen Position des Minijobbers durchzusetzen. Ggf. besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch zumindest der unten erklärte Urlaubsabgeltungsanspruch.

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld hingegen ist keine Leistung, die jedem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht. Als Urlaubsgeld wird eine zusätzliche Zahlung im Zusammenhang mit dem Urlaub bezeichnet, die der Arbeitgeber erbringt. Einen Anspruch auf die Zahlung kann sich für den Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag oder direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Bei dem Urlaubsgeld kann es sich um eine einmalige jährliche Sonderzahlung, zum Beispiel im Monat Mai des jeweiligen Jahres, vergleichbar mit einem Weihnachtsgeld, handeln. Manchmal wird jedoch auch für jeden gerade in Anspruch genommenen Urlaubstag eine Sonderzahlung, zum Beispiel in Höhe von 50 Prozent der täglichen Vergütung, geleistet. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel 100 Euro brutto durchschnittlich pro Arbeitstag verdient erhält er gegebenenfalls 100 Euro Urlaubsentgelt und 50 Euro Urlaubsgeld zusätzlich.

Von den tarifgebundenen Arbeitgebern zahlen etwa 3/4 der Arbeitgeber Urlaubsgeld an die Arbeitnehmer aus. Weiter erhalten einige Arbeitnehmer Urlaubsgeld, weil sie dies mit Ihrem Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages entsprechend verhandelt haben.

Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist die Bezahlung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub. Gesetzlich ist diese nur für den Fall vorgesehen, dass vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht vollständig in Anspruch genommen werden konnte. Der Arbeitnehmer erhält dann folglich Geld statt Urlaub. Hingegen erhält er beim Urlaubsentgelt Geld im Urlaub. Während des Arbeitsverhältnisses ist eine Urlaubsabgeltung nicht vorgesehen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann, weil der Arbeitgeber viel zu tun hat, dann darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht einfach abgelten. Er muss vielmehr tatsächlich gewährt werden, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub während des Arbeitsverhältnisses abgegolten hat, dann hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Gewährung dieses Urlaubs. Ob er die Urlaubsabgeltung zurückzahlen muss ist eine Frage des Einzelfalls.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Häufig besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses Streit um die Zahl der abzugebenden Urlaubstage. Hier ist es wichtig zu wissen, dass Urlaubsansprüche nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres verfallen. Wenn der Arbeitgeber möchte, dass Urlaubsansprüche gegebenenfalls verfallen, dann muss er den Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres auf den drohenden Verfall konkret und individuell hinweisen und den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, dass er den Urlaub auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Diese Voraussetzungen sind meistens nicht erfüllt, sodass der Urlaubsanspruch weiterhin besteht. Der Arbeitgeber muss hierfür nämlich sehr konkret bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer tätig werden und diesem unmissverständlich klar machen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht bis zum 31.12. in Anspruch nimmt. Er muss ihm auch die Gelegenheit geben, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. All diese Umstände muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen.

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