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Ausgangslage
Mangel Nr. 1 im Arbeitszeugnis - Geschäftspapier
Wenn ihr Arbeitgeber über Geschäftspapier verfügt, was in den allermeisten Fällen der Fall sein dürfte, dann muss er dieses Geschäftspapier auch für die Erteilung des Zeugnisses verwenden. Sonst entsteht der Eindruck der Distanzierung.
Mangel Nr. 2 im Arbeitszeugnis - Anschriftenfeld
Das Anschriftenfeld im Zeugnis ist ausgefüllt.
Wenn das Anschriftenfeld im Zeugnis ausgefüllt ist, dann entsteht der Eindruck, dass das Arbeitszeugnis per Post im Nachgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übermittelt worden ist.
Diesen Eindruck gilt es jedoch unbedingt zu vermeiden.
Mangel Nr. 3 im Arbeitszeugnis - Datum
Das Zeugnis trägt nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn Sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dem Ende der Kündigungsfrist, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses verlangen, dann haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass dieses Datum auf dem Zeugnis steht. Wenn dort ein anderes, späteres, Datum steht, dann entsteht der Eindruck, dass das Zeugnis erst nach einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit durch den Arbeitgeber erteilt worden ist.
Auch diesen Eindruck gilt es unbedingt zu vermeiden.
Mangel Nr. 4 im Arbeitszeugnis - Beschädigung
Das Arbeitszeugnis wurde geknickt an den Arbeitnehmer übermittelt.
Durch das Knicken des Arbeitszeugnisses entsteht der Eindruck, dass das Arbeitszeugnis nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses postalisch an den Arbeitnehmer übermittelt worden ist. Diesen Eindruck gilt es wie gesagt zu vermeiden.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entschieden, dass das Knicken des Arbeitszeugnisses durchaus zulässig sein kann. Das gilt aber nur dann, wenn das Knicken des Arbeitszeugnisses im Rahmen der Fertigung einer Kopie nicht mehr erkennbar ist. Da Kopien jedoch regelmäßig das Knicken eines Originals erkennen lassen sollten sich Arbeitnehmer hier stets auch die Position stellen, dass das Arbeitszeugnis nicht geknickt werden darf.
Mangel Nr. 5 im Arbeitszeugnis - falscher Ersteller
Das Zeugnis wurde durch die falsche Person erteilt.
Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass eine entsprechend geeignete Person das Zeugnis unterzeichnet.
Was ist eine geeignete Person?
Geeignet ist eine Person, die aus Sicht eines Dritten dazu geeignet ist die Verantwortung für die Beurteilung von Arbeitnehmern zu übernehmen. Entsprechend sollte im Zeugnis auch kenntlich gemacht werden, in welcher Position sich derjenige befindet, der das Arbeitszeugnis unterzeichnet.
Andernfalls wird das Arbeitszeugnis durch das Weglassen dieser Information entwertet.
Mangel Nr. 6 im Arbeitszeugnis - fehlende Schlussformel
Das Arbeitszeugnis enthält keine Schlussformel.
Dieser Mangel befindet sich an der Grenze zwischen formaler Mangel und inhaltlicher Mangel. Grundsätzlich verhält es sich zwar so, dass der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis noch mitteilt, dass er dem Arbeitnehmer für die bisherige Zusammenarbeit dankt und dies in einer
entsprechenden Schlussformel ausdrückt. Diese Schlussformel ist für den Arbeitnehmer jedoch von ganz zentraler Bedeutung.
Ein Zeugnis ohne Schlussformel ist erheblich entwertet. Daher sollte der Arbeitnehmer größten Wert darauf legen, dass eine solche Schlussformel im Arbeitszeugnis auch tatsächlich vorhanden ist.
Fazit zum Thema formale Mängel im Arbeitszeugnis
Ich kann Arbeitnehmern nur empfehlen das Arbeitszeugnis des alten Arbeitgebers
genau zu überprüfen.
Denn das Arbeitszeugnis ist gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber eine Ihrer wesentlichen Visitenkarten.
Wenn Sie an dieser Stelle einen schlechten Eindruck hinterlassen, dann haben Sie es in einem
Bewerbungsverfahren schwer.